Radon

Hilfe für Arbeitgeber den angebotenen Arbeitsplatz nach § 121 Strahlenschutzgesetz sicher anbieten zu können !

Wir als verlässlicher Partner in Fragen zum Thema Radon am Arbeitsplatz lassen Sie nicht alleine.

Wir verwenden ausschliesslich Kernspurdetektoren für die Langzeitmessung der Firma IAF aus Radeberg, die dann auch eine entsprechend aussagekräftige Beurteilung übermittelt.

Wir entziehen uns somit dem momentan stattfindenden Preiskampf unter den diversen Anbietern um für unsere Kunden die Beste Betreuung langfristig gewährleisten zu können.

Wir wollen unseren Kunden die bestmögliche Betreuung garantieren, das schließt jeglichen Preiskampf von vorne herein völlig aus.

Unser Ziel ist es so kostengünstig wie möglich das bestmögliche Ergebniss für unsere Kunden zu erzielen.


Wir sind eingetragen im Radon-Forum Baden-Württemberg!

1. Worum geht es ?

Gefordert ist eine Messung der Strahlenbelastung am abgebotenen Arbeitsplatz in den ausgewiesenen Radon-Vorsorgegebieten.

Diese sollte Bestmöglich unter 100 Bq/m³ liegen laut WHO, zumindest aber unter

300 Bq/m³ laut EU.

12 Monate mit einem Dosimeter sind gefordert.                                                                                                                               

Mussoption

2. Wie muss ich es tun ?

Ein Langzeitmessgerät in den geforderten Abständen und der geforderten Höhe, je Arbeitsplatz,  über 12 Monate aufstellen. Die Anbieter dieser *Dosimeter* geben Ihnen eine im Preis beinhaltete Auswertung eines jeden Dosimeters, etwa 30 bis 50 Euro.

Wir erheben 40,-- € zzgl. MwSt.                             

Mussoption

3. Brauche ich eine Fachperson ?

Grundsätzlich brauchen Sie keine Radonfachperson.

Wenn die Werte überschritten werden, obliegt es Ihnen selbst zu entscheiden, wie sie den Nachweis eines sicheren Arbeitsplatzes herbeiführen wollen. Schlussendlich muss die Sicherheit gewährleistet sein......

Messdaten müssen auf Verlangen vorgelegt werden können.

Kannoption

Wir sind uns durchaus bewusst, welche Auswirkung ein von uns erstelltes Gutachten haben könnte. Deshalb erstellen wir keine Gutachten sondern lediglich eine gutachterliche Stellungnahme.

Jedem Kunde muss das Recht eingeräumt werden eine zweite Meinung einzuholen.

Zielführend kann und darf nur sein die kostengünstigste Lösung für den Kunden zu finden.

Da es keine perfekte Lösung gibt, können wir nur Teilverträge, bezüglich einer Massnahme abschliessen.

Erfolgsorientiert kann und darf es dann nur sein jeden angebotenen Arbeitsplatz Radon-sicher zu gestalten.

Die Aufforderung des LUBW sich mehrere Angebote einzuholen macht somit keinen Sinn. Das LUBW erklärt ja selbst, das es keine perfekte Lösung gibt. Auf welcher Basis soll denn jetzt ein seriöses Unternehmen eine Preisabgabe geben ? Und wie soll man es vergleichen ?  Kein seriöses Unternehmen wird Ihnen blind einen Kostenplan unterbreiten........ Jedes seriöse Unternehmen wird sich erstmal *vorort* ein Bild machen......

Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
§ 155 Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle



(1) Die Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration nach § 127 Absatz 1 und § 128 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik über eine Gesamtdauer von zwölf Monaten durchzuführen. Die Messorte sind so auszuwählen, dass sie repräsentativ für die Radon-222-Aktivitätskonzentration an dem Arbeitsplatz sind. Abweichend hiervon kann eine Überschreitung des Referenzwertes im Falle der Messung nach § 127 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes auch auf der Grundlage einer kürzeren Messzeit festgestellt werden, wenn auf Grund einer Abschätzung der über das Jahr gemittelten Radon-222-Aktivitätskonzentration davon auszugehen ist, dass der Referenzwert überschritten wird.


(2) Die Durchführung der Messung ist aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen folgende Informationen enthalten:

1.

Anlass der Messung,

2.

Datum des Beginns und des Endes der Messung oder, bei Teilmessungen, der einzelnen Messabschnitte,

3.

Standort der Betriebsstätte, in der sich der Arbeitsplatz befindet, sowie diejenigen für die Höhe der Radon-222-Aktivitätskonzentration wesentlichen Eigenschaften der Betriebsstätte, die dem zur Messung Verpflichteten bekannt sind,

4.

Lage des Arbeitsplatzes in der Betriebsstätte,

5.

Lage des Messortes sowie diejenigen für die Höhe der Radon-222-Aktivitätskonzentration wesentlichen Eigenschaften des Messortes, die dem zur Messung Verpflichteten bekannt sind, und

6.

Art des jeweils verwendeten Messgerätes und das jeweilige Messverfahren.

Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde zusammen mit den Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3 Satz 1 und § 128 Absatz 2 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes auf Verlangen vorzulegen.


(3) Die für die Ermittlung der Radon-222-Aktivitätskonzentration notwendigen Messgeräte sind bei einer vom Bundesamt für Strahlenschutz für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration anerkannten Stelle anzufordern und nach deren Vorgaben einzusetzen. Die Auswertung der Messgeräte hat durch die anerkannte Stelle zu erfolgen. Hierzu sind der anerkannten Stelle nach der Messung die Messgeräte und die Informationen aus den Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 2 zu übermitteln. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn das Messergebnis unter der Verantwortung des Verantwortlichen nach § 127 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes ausgewertet werden kann.


(4) Das Bundesamt für Strahlenschutz erkennt eine Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an, wenn die Stelle

1.

geeignete Messgeräte bereitstellen kann,

2.

über geeignete Ausrüstung und Verfahren zur Auswertung der Messgeräte verfügt,

3.

über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung verfügt und

4.

die Teilnahme an Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch das Bundesamt für Strahlenschutz sicherstellt.

Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Satz 1 Nummer 4 werden von dem Bundesamt für Strahlenschutz durchgeführt. Für die Anerkennung als Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration und für die Teilnahme an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Satz 1 Nummer 4 werden Gebühren und Auslagen erhoben. Das Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlicht eine Liste der anerkannten Stellen.


(5) Die anerkannte Stelle übermittelt das Messergebnis und die ihr nach Absatz 3 Satz 3 übermittelten Informationen aus den Aufzeichnungen an das Bundesamt für Strahlenschutz, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz erforderlich ist. Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt das Datenformat sowie das technische Verfahren der Übermittlung.


Final ist das Radonproblem zunächst einmal für Alle Beteiligten neu......

Nicht umsonst arbeiten wir mit der führenden IAF aus Radeberg zusammen......

In den ausgewiesenen Vorsorgegebiete wird es zunächst einmal wichtig und muss überwacht werden.

Langfristig wird es für den Wert einer Immobilie von Wert sein, sie radonsicher erstellt zu haben.

3 von 10 Objekten gelten laut Behörden als gefährdet......Die radonsichere Baumassnahme mit Nachweis wird sich langfristig dem Energiepass anschliessen.....

Wer will schon sein Geld in eine Immobilie investieren, deren Wert verliert, weil es keine Radonprüfung gibt ?

Es geht nicht darum Menschen Angst zu machen, einfach das Gesamtpaket gut zu schnüren, was einfach eine gute Bauleitung aus macht....... Alles im Blick zu haben und nachweislich für unsere Kunden zu dokumentieren..^^

Wissentlich, das zeitnah geprüft und eine Dokumentation der Fürsorge der Sicherheit am Arbeitsplatz verlangt

wird, haben wir uns dazu entschlossen, im Sinne unserer Kunden tätig zu werden.

Unsere Kunden werden die Möglichkeit haben Ihre Daten bei uns zu hinterlegen, die dann nur und ausschliesslich

den prüfenden Organen mit deren Datenschutz zugänglich zu machen. Wir planen von uns betreute Unternehmen

mit einem einfachen Siegel auszuzeichnen, das Ihnen jedweilige Überprüfung so einfach wie möglich machen wird.

Ein Immoma-Zertifiziertes Unternehmen wird dann jederzeit nachvollziehbar von uns vertreten, verpflichtet sich

aber auch spätestens alle 5 Jahre eine Kontrollmessung  vornehmen zu lassen.

Wir sind gerne Partner an Ihrer Seite !

Das Landesumweltministerium gibt 4 Termine bekannt sich selbst über Radon zu informieren :

Mittwoch, 09. Juni um 18.00 Uhr

Donnerstag,10. Juni um 19.00 Uhr

Montag, 14. Juni um 18.00 Uhr

Dienstag 15. Juni um 19.00 Uhr


Jeder Interessent kann sich unter :

mehr.bz/rodoninfo

oder:

www.radon-lubw.de         anmelden und kostenlos teilnehmen.


Es wird empfohlen sich 30 Min. vor Veranstaltungsbeginn anzumelden um die Funktionalität von Kamera und Mikrofon zu testen. Im Vorfeld sind alle Mikrofone von Seiten des Veranstalters gesperrt.

Es wird binnen des 40-minütigen Vortrags erklärt, wie eine sich anschliessende Diskussion stattfinden wird.


Weitere Veranstaltungen des Landesumweltministeriums, die Sie besuchen können werden wir versuchen zeitnah hier für unsere Interessenten zu veröffentlichen.


Wir selbst werden für unsere Kunden auch vor Ort sein !